Das Arbeitsrecht
umfasst alle Gesetze, Verordnungen und sonstige verbindliche Bestimmungen zur unselbständigen und selbständigen abhängigen Erwerbstätigkeit.
Von Rechtsanwalt Goldacker werden Sie in sämtlichen weiteren Belangen betreffend das Individualarbeitsrecht von „A“- wie Arbeitszeit – bis „Z“ – wie Zeugnis – beraten und vertreten, zum Beispiel bei den nachstehenden Angelegenheiten :
– Abmahnung
Eine Abmahnung kann häufig der erste Schritt sein, wenn der Arbeitgeber auf eine Kündigung hinaus will. Nicht jede arbeitsvertragliche Verletzung rechtfertigt eine Abmahnung. Gründe für die Unwirksamkeit einer Abmahnung gibt es viele.
Rechtsanwalt Goldacker
– garantiert eine gründliche Prüfung der Abmahnung
– analysierte Ihre persönliche Situation und berät Sie kompetent und zuverlässig
– vertritt Sie ggfs. im Klagefall.
Es wird zu prüfen sein, ob es Sinn macht, gegen die Abmahnung vor zu gehen. Nach einer eingehenden Analyse der Sachlage wird dazu dann gemeinsam eine Strategie festzulegen sein. Ist die Abmahnung zu Unrecht ausgesprochen worden, gibt es verschiedene Möglichkeiten tätig zu werden. Diese reichen von der schriftlichen Gegendarstellung bis zur Klage. Seien Sie sicher, dass Ihre individuelle Situation zum Maßstab für die Vorgehensweise gemacht wird. Das kann dann auch heißen, dass von einem Vorgehen gegen die Abmahnung abgeraten wird, wenn es Ihren Arbeitsverhältnis unmäßig belasten würde und den Arbeitsplatz unangemessen gefährden würde.
Schließlich gibt es viele Gründe, warum eine Abmahnung unwirksam sein kann. Dies bedarf jedoch stets einer fachkundigen Prüfung.
– Kündigung
Sollten Sie in Ihrem Arbeitsverhältnis eine Kündigung erhalten, gehen Sie gegen diese vor ! Nur so bekommen Sie Ihr Recht. Zurecht wird eine Kündigung als Angriff auf die eigene Person angesehen. Trotz des Schocks und der Frustration gibt es dann aber nur eine vernünftige Reaktion: Wehren Sie sich! Und das unverzüglich, denn jede Verzögerung kann die Chancen auf eine für Sie gute Lösung des Konflikts gefährden.
Rechtsanwalt Goldacker
– setzt sich schnellstmöglichst mit Ihnen zusammen, um Ihre Situation zu analysieren,
– entwickelt gemeinsam mit Ihnen eine Strategie, mit der Sie Ihre Ziele erreichen können,
– setzt Ihre Ansprüche in Verhandlungen und ggfs. vor Gericht durch.
Rechtsanwalt Goldacker kämpft für Ihr Ziel: Wiedereinstellung oder möglichst hohe Abfindung. Etwa 90 % aller Kündigungsstreite enden entweder mit Wiedereinstellung oder der Zahlung einer Abfindung. Ob bei außergerichtlichen Verhandlungen oder vor Gericht, der Einsatz von Rechtsanwalt Goldacker wird sich für Sie rechnen. Verlieren Sie keine Zeit! Wichtig: Nach der gesetzlichen 3-Wochen-Frist ist die Kündigung rechtswirksam und kann nicht mehr angefochten werden. Auf die Kompetenz von Rechtsanwalt Goldacker können Sie zählen. Zeitnah wird eine fundierte Einschätzung der Erfolgsaussichten einer Kündigungsschutzklage sicher gestellt. Die Erstberatung ist bei einer Kündigung im Arbeitsrecht kostenlos, wenn sich daraus dann nachfolgend ein Mandat ergibt. Eine Vertretung gegenüber Ihrem Arbeitgeber bei Kündigung erfolgt, wenn möglich im Rahmen der kostenlosen Beratungshilfe. Im Klagverfahren wird im Rahmen der Prozesskostenhilfe kein Vorschuss genommen.
– Zeugnis
Grundsätzlich hat der Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber einen Anspruch auf Erteilung eines Zeugnisses (Arbeitszeugnis). Dabei wird zwischen dem einfachen und qualifizierten Arbeitszeugnis unterschieden. Das einfache Zeugnis enthält nur Hinweise zur Art, Dauer und der Tätigkeit an sich. Das qualifizierte Zeugnis erstreckt sich darüber hinaus noch auf Angaben zur Leistung und Verhalten des Arbeitnehmers im Arbeitsverhältnis. Daneben wird dann noch unterschieden, zwischen einem Endzeugnis und Zwischenzeugnis.
Regelmäßig macht es Sinn, während des laufenden bestehenden Arbeitsverhältnisses, ohne dass eine Kündigung ausgesprochen wurde, ein Zwischenzeugnis zu beantragen, um den aktuellen Leistungsstand zu ermitteln. Darüber hinaus ist es auch so, dass es schon deshalb sinnvoll ist, ein Zwischenzeugnis zu erlangen, da dies eine Grundlage bildet, für das zu erstellende Endzeugnis. Regelmäßig ist der Arbeitgeber darlegungs- und beweispflichtig, weshalb ein Endzeugnis schlechter ausfällt, als ein früher erteiltes Zwischenzeugnis. Im Übrigen ist es so, dass bei Ausfertigung eines Zwischenzeugnisses im Regelfall das Arbeitsverhältnis weniger belastet ist, als zum Zeitpunkt der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses.
Bei dem Inhalt des Zeugnisses ist zu beachten, dass bestimmte Formulierungen, bestimmte Leistungsmerkmale darstellen. Vor diesem Hintergrund ist es gerade sinnvoll ein erteiltes Zeugnis auf dessen Inhalt prüfen zu lassen. In diesem Zusammenhang sind u.a. durch die Rechtsprechung bestimmte Zeugnisformulierungen entstanden, die die tatsächliche Leistungsbeurteilung wiederspiegeln.
Grundsätzlich muss zudem ein Arbeitszeugnis vom Wohlwollen getragen sein und darf dem beruflichen Fortkommen nicht hinderlich sein.
Sofern man nicht mit dem Inhalt des Zeugnisses einverstanden ist, kann man eine Berichtigung des Zeugnisses verlangen und diesen Berichtungsanspruch ggfs. auch prozessual durchsetzen. Auch diesbezüglich werden Sie von Rechtsanwalt Goldacker kompetent beraten und vertreten.