Honorar

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GESETZLICHE GEBÜHREN

Abrechnungen für meine Leistungen gegenüber meiner Mandantschaft regeln sich nach den Vorgaben des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) vom 05.05.2004 (BGBl I, 717), sofern keine andere Vereinbarung über die Abrechnung getroffen wurde. Ich verweise in diesem Zusammenhang auf die Ausführungen der  Bundesrechtsanwaltskammer und den dort zusammengestellten Informationen.

Bei der Erteilung eines Mandats ist die Erstberatung kostenlos.

GEBÜHREN IM FAMILIENRECHT

Für eine Vielzahl von Verfahren im Familienrecht sind feste Verfahrenswerte vorgegeben, nach denen sich dann die Gebühren berechnen.

Anders ist es bei dem Verfahren zur Ehescheidung. In den hiesigen Gerichtsbezirken sind dafür alleine die durchschnittlichen Nettoeinkommen der Eheleute maßgeblich. Das gemeinsame dreifache mtl. Nettoeinkommen der Eheleute bildet dabei den Verfahrenswert der Ehescheidung. Hinzu kommt dann zunächst ein pauschaler Wert i.H.v. € 1.000,00 für den Versorgungsausgleich, auch wenn dieser ausgeschlossen wurde, da der Ausschluss des Versorgungsausgleichs vom Gericht zumindest auf dessen Billigkeit hin zu überprüfen ist.

Sind dann im Rahmen des Verfahrens zum Versorgungsausgleich die Anzahl der auszugleichenden Anwartschaften bekannt, so wird pro Anwartschaft dann 1/10 des Verfahrenswertes des Ehescheidungsverfahren zur Gesamtermittlung des Verfahrenswertes des Versorgungsausgleichs herangezogen. Verdienen beide Ehepartner z.B. € 4.000,00 netto als Familieneinkommen, wird dieses multipliziert mit dem Faktor 3. Es ergibt sich der Verfahrenswert für die Ehescheidung i.H.v. € 12.000,00. Gibt es dann drei auszugleichende Rentenanwartschaften, so beläuft sich der Verfahrenswert für den Versorgungsausgleich auf € 3.600,00 (3 x 1.200,00). Der Verfahrenswert für das Verfahren insgesamt, nachdem dann die anwaltlichen Gebühren zu berechnen sind, beläuft sich damit statt dann auf € 15.600,00.

In diesem Beispielsfall belaufen sich dann Anwaltshonorar und Gerichtskosten (Stand 2016) auf € 2.543,55 für das Verfahren zur Ehescheidung beim Familiengericht.

Einige Familiengerichte reduzieren das Nettoeinkommen für die Berechnung des Verfahrenswertes noch um Freibeträge in Höhe von ca. € 250,00 pro Kind, wenn Unterhaltspflichten bestehen. Das ist aber nicht zuverlässig. Kalkulieren Sie besser ohne Abzüge!

Nach dem Gesetz kann vorhandenes Vermögen den Verfahrenswert erhöhen, und zwar auch, wenn kein Streit darum besteht. Die Familienrichter fragen aber im norddeutschen Raum sehr selten von sich aus danach. Wenn Sie dies treffen sollte, gibt es unterschiedlich hohe Freibeträge (meist € 120.000,00 Gesamtvermögen). Vom Rest des Vermögens wird dann 5% zum Verfahrenswert hinzuaddiert.

Bei Streit um Unterhalt, Ehewohnung, Vermögen, etc. im Rahmen einer Folgesache des Ehescheidungsverfahrens kommen weitere Werte hierfür hinzu.

Für den Fall, dass eine Partei bzw. ein Beteiligter/eine Beteiligte nicht in der Lage ist, die Prozess- oder Verfahrenskosten aus eigenen Mitteln aufbringen zu können, kann staatliche Prozesskostenhilfe/Verfahrenskostenhilfe beantragt werden. Hier befindet sich der Link zum entsprechenden amtlichen Formular.“

Da immer wieder die Frage nach den Kosten einer Scheidung aufkommt, erscheint es mir wichtig, dies etwas genauer darzustellen.

Honorarvereinbarung

Honorare für Beratung und Gutachtenerstellung sind im RVG nicht mehr festgelegt und daher zwischen Mandanten und Rechtsanwalt frei verhandelbar. Ich empfehle meiner Mandantschaft eine Honorarvereinbarung, der entweder eine Stundenbasis zu Grunde liegt oder ein pauschalisiertes Honorar.

Für alle anderen Tätigkeiten des Rechtsanwaltes kann ebenfalls eine Honorarvereinbarung geschlossen werden. Ich verweise darauf, dass bei einem Obsiegen lediglich die Kosten berechnet werden, die auf der Grundlage des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes erstattungsfähig sind.

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STEUERLICHE ABSETZBARKEIT

Seit dem 01.01.2013 gilt: Scheidungskosten können nicht von der Einkommenssteuer abgesetzt werden. Eine Ausnahme davon besteht, wenn Prozesskosten die Existensgrundlage des Steuerpflichtigen gefährden würden. In Einzelfällen herrscht jedoch noch Uneinigkeit unter den Richtern, weshalb vereinzelt Urteile zugunsten des Steuerzahlers gefällt wurden. Deshalb kann es sich unter Umständen lohnen, Einspruch einzulegen, wenn das Finanzamt die Geltendmachung der Scheidungskosten ablehnt.

Allerdings hat der Bundesfinanzhof mit einem seiner letzten Urteile (AZ VI R 9/16) nochmals entschieden, dass Scheidungskosten grundsätzlich nicht mehr steuerlich absetzbar seien. Als Grund wurde dafür angeführt, dass die Absetzbarkeit nur dann möglich ist, wenn die entstandenen Kosten die Existens des Betroffenen stark beeinträchtigen. Dies sei bei Scheidungskosten jedoch grundsätzlich nicht anzunehmen – selbst dann nicht, wenn die Weiterführung der Ehe das eigene Leben andernfalls stark beeinträchtigen würde.

Es ist anzunehmen, dass auch in folgenden eventuell noch weiteren offenen Verfahren entsprechende Urteile mit gleicher Tendenz ergehen werden.

Eine einheitliche Linie der Rechtssprechung lässt sich jedoch insoweit derzeit (Stand06.03.2019) noch nicht finden.

Damit müssen Sie daher rechnen, dass das zuständige Finanzamt Ihren Anspruch zunächst ablehnt. Bei einer Ablehnung können Sie auch innerhalb eines Monats einen Einspruch gegen die Entscheidung einlegen. Als Begründung können Sie hierbei auf noch offene Verfahren vor dem Bundesfinanzhof verweisen (u. A. Verfahren BFH, AZ VI R 19/15). Eine abschließende Entscheidung hinsichtlich dieser Frage wird das Finanzamt dann vermutlich nicht treffen sondern die steuerliche Absetzung Ihrer Scheidungskosten zunächst offen lassen. Im Anschluss muss dann auf die Urteile des BFH gewartet werden. Wie lange dies der Fall sein wird ist offen.

Lehnt das Finanzamt Ihren Einspruch allerdings ab, bleibt in aller Regel nur der Weg über ein „Klagverfahren“.

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