Anwalt für Familienrecht bei einer Scheidung im Raum Wismar
Rechtsgrundlagen und Bearbeitung des Mandats bei einer Scheidung
Das Familienrecht ist ein Teilgebiet des Zivilrechts, das die Rechtsverhältnisse der durch Ehe, Lebenspartnerschaft, Familie und Verwandtschaft miteinander verbundenen Personen regelt. Ferner regelt es aber auch die außerhalb der Verwandtschaft bestehenden gesetzlichen Vertretungspositionen: Vormundschaft, Pflegschaft und rechtliche Betreuung.
Das Familienrecht enthält die gesetzlichen Grundlagen über das Verlöbnis, die Eheschließung sowie (im Lebenspartnerschaftsgesetz, LPartG) das Eingehen von gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaften sowie deren Aufhebung, insbesondere die Scheidung.
Im Rahmen der Normierungen zur Scheidung werden die rechtlichen Auswirkungen der Ehe, das Güterrecht (z. Bsp. Zugewinnausgleich), das Recht an der Ehewohnung, Folgen, wie Ehegattenunterhalt und Versorgungsausgleich geregelt.
Das Kindschaftsrecht als Teil des Familienrechts regelt Fragen der Abstammung, der gegenseitigen Unterhaltspflicht von Verwandten, die Rechte und Pflichten zwischen Eltern und Kindern sowie die der Adoption.
Das Familiengericht beim örtlich zuständigen Amtsgericht ist die zuständige erste gerichtliche Instanz, wenn es um Streitigkeiten familienrechtlicher Art geht; bei der zweiten gerichtlichen Instanz handelt es sich um das jeweils zuständige Oberlandesgericht.
Das gerichtliche Verfahren ist in der Zivilprozessordnung (ZPO) und im Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) niedergelegt. Maßgeblich für das Kindesunterhaltsrecht sind darüber hinaus Regelbetragsverordnungen und das Unterhaltsvorschussgesetz.
Bei einer Scheidung ist ein Anwalt Pflicht
Seit 1995 beschäftigt sich Rechtsanwalt Goldacker beständig im Rahmen seiner anwaltlichen Tätigkeit mit den verschiedensten Aspekten des Familienrechts. Dies ging und geht einher mit einer beständigen Fort- und Weiterbildung bzgl. aller im Familienrecht aufgetretenen Fragen. Rechtsanwalt Goldacker wurde von der zuständigen Rechtsanwaltskammer Mecklenburg-Vorpommern schließlich die Bezeichnung „Fachanwalt für Familienrecht“ verliehen.
Im Rahmen seiner familienrechtlichen Tätigkeit gilt sein besonderes Augenmerk den Fragen des Unterhaltsrechts sowie denen der Vermögensauseinandersetzung der Ehegatten bei Trennung und Scheidung. Schwerpunkte sind die Ermittlung des unterhaltsrelevanten Einkommens und des „tatsächlichen“ Vermögens von Selbständigen.
Lange Erfahrungen im Familien- und Scheidungsrecht setzt Rechtsanwalt Goldacker mit großem Engagement und Durchsetzungskraft auch bei Gerichten für seine Mandantinnen und Mandanten ein, ohne dabei aus dem Auge zu verlieren, dass manchem Konflikt durch kluges anwaltliches Beraten und Handeln im Vorfeld die Spitze genommen werden kann (beispielsweise mit einer Trennungs- oder Scheidungsfolgenvereinbarung), so dass oft eine außergerichtliche Lösung zum Wohl aller Beteiligten gefunden wird.
Anwalt & die Kosten bei einer Scheidung
Die Abrechnung in familienrechtlichen Angelegenheiten bei Rechtsanwalt Goldacker erfolgt nach der jeweiligen Höhe des jeweiligen Verfahrenswertes oder nach gesonderter Vereinbarung.
In einer ersten Konsultation wird mit Ihnen Ihr Anliegen besprochen. Dabei zeigt Ihnen Rechtsanwalt Goldacker Lösungswege auf und informiert transparent und offen über die entstehenden Kosten. Diese werden sich grundsätzlich nach den gesetzlichen Gebühren richten, die sich wiederum nach dem Verfahrenswert berechnen. Es kommt jedoch auch immer wieder vor, dass die gesetzlichen Gebühren in keinem Verhältnis zu den Ansprüchen an qualifizierter Bearbeitung und zum erforderlichen Aufwand stehen. Dies ist oft im Kindschaftsrecht der Fall und in Fällen, in denen eine einstweilige Anordnung beantragt werden muß. In solchen Fällen schließt Rechtsanwalt Goldacker oft eine Vergütungsvereinbarung. Dabei verständigt man sich über ein Honorar auf Stundenbasis oder mittels „Fallpauschale“.
Qualifizierter anwaltlicher Rat und Hilfe haben Ihren Preis. Dennoch sollten Sie Ihren Wunsch nach geringen Kosten nicht vor Ihr eigentliches klärungsbedürftiges Anliegen stellen. Dies ist auch nicht notwendig. Durch Begrenzung der Gebühr für eine Erstberatung können Sie Ihre Kosten planen. Im Einzelfall tritt eine Rechtsschutzversicherung für die familienrechtliche Beratung ein.
Auch sind Vorschussansprüche gegenüber Ehegatten oder Eltern zum Zwecke der Finanzierung Ihres Vorhabens denkbar und zu prüfen. Scheidet das alles aus und sind Sie im Sinne der hierfür gesetzlich festgelegten Kriterien bedürftig, können Sie Verfahrenskostenhilfe beantragen. Auch diese Fragen klärt Rechtsanwalt Goldacker mit Ihnen im ersten Gespräch.
Da im Familienrecht immer wieder die Begriffe „gemeinsamer Anwalt“ und „Onlinescheidung“ thematisiert werden, ist dazu folgendes auszuführen:
„Der gemeinsame Anwalt“
Nicht selten haben Eheleute den Wunsch, zum Zweck der Beratung in einer Scheidungsangelegenheit einen Anwalt gemeinsam aufzusuchen und sich gemeinsam beraten zu lassen. Motivation hierfür sind der Wunsch, die Kosten gering zu halten und das gleichermaßen vorhandene Interesse an einer schnellen Scheidung. Findet ein solches Gespräch mit der notwendigen Aufklärung durch den Anwalt statt, stellt sich meist schnell heraus, dass die Interessen der Eheleute auseinander laufen oder gar nicht so identisch sind, wie zunächst angenommen, gerade weil man sich über die gesetzliche Situation um Ansprüche oder Verpflichtungen nicht im Klaren war. Stellt der Anwalt dies nur im Ansatz fest, darf er für keinen der Ehegatten mehr tätig werden. Der Wunsch Gebühren zu sparen, verkehrt sich dann ins Gegenteil. Nach Niederlegung des Mandats durch den „gemeinsamen Anwalt“ müssen dann beide Eheleute neue Anwälte beauftragen, so dass ihnen die Kosten nicht nur für einen, sondern letztlich für 3 Anwälte entstehen.
Zu bedenken ist auch, dass selbst für den Fall, dass die Eheleute möglicherweise eine Scheidungsfolgenvereinbarung unter Zuhilfenahme nur eines eines Anwalts treffen, dieser auch bei einer einvernehmlichen Scheidung nur einen Ehegatten im Verfahren vertreten kann. Will der andere Ehegatte das Verfahren nicht alleine führen, muss auch er Kosten für einen weiteren Anwalt tragen. Um derartige Situationen, die zum Teil höchst unerfreulich und für den Anwalt auch berufsrechtlich höchst riskant sind, zu entgehen, führt Rechtsanwalt Goldacker grundsätzlich Beratungen in Scheidungsangelegenheiten nur mit einem der Ehegatten durch. Diese Vorgehensweise schließt selbstverständlich eine spätere Vereinbarung mit dem anderen (ggfs. auch anwaltlich vertretenen) Ehegatten nicht aus.
„Online-Scheidung“
Eine so genannte „Online-Scheidung“ gibt es nach dem Gesetz nicht. Dieses schreibt vielmehr vor, dass in Deutschland eine Ehe nur gerichtlich geschieden werden kann. In der mündlichen Verhandlung des Scheidungsverfahrens an dem örtlich zuständigen Familiengericht müssen auch beide Ehegatten grundsätzlich persönlich anwesend sein, damit sie vom Richter angehört werden können.
„Online“ kann der Mandant mit dem Anwalt Daten und Schriftsätze austauschen. Diese Form der Kommunikation erleichtert und beschleunigt den Austausch notwendiger Informationen erheblich. Sie findet auch in der Kanzlei von Rechtsanwalt Goldacker statt. Diese Art der Kommunikation ersetzt aber niemals den persönlichen Kontakt zwischen Mandant und Anwalt. Viele Fragen entstehen erst im persönlichen Gespräch oder können in diesem beantwortet werden. Dass in streitigen Ehesachen ein „Online-Formular“ in keinem Fall das geeignete Mittel der anwaltliche Konsultation ist, liegt auf der Hand. Entscheidend bei vermeintlich einvernehmlichen Angelegenheiten ist es aber auch, dass sich gerade im Gespräch mit dem Anwalt nicht selten herausstellt, dass „Einvernehmen“ nur deshalb besteht, weil die tatsächlichen Probleme nicht erkannt worden sind.
Steuerliche Absetzbarkeit der Scheidungskosten
Seit dem 01.01.2013 gilt: Scheidungskosten können nicht von der Einkommenssteuer abgesetzt werden. Eine Ausnahme davon besteht, wenn Prozesskosten die Existensgrundlage des Steuerpflichtigen gefährden würden. In Einzelfällen herrscht jedoch noch Uneinigkeit unter den Richtern, weshalb vereinzelt Urteile zugunsten des Steuerzahlers gefällt wurden. Deshalb kann es sich unter Umständen lohnen, Einspruch einzulegen, wenn das Finanzamt die Geltendmachung der Scheidungskosten ablehnt.
Allerdings hat der Bundesfinanzhof mit einem seiner letzten Urteile (AZ VI R 9/16) nochmals entschieden, dass Scheidungskosten grundsätzlich nicht mehr steuerlich absetzbar seien. Als Grund wurde dafür angeführt, dass die Absetzbarkeit nur dann möglich ist, wenn die entstandenen Kosten die Existens des Betroffenen stark beeinträchtigen. Dies sei bei Scheidungskosten jedoch grundsätzlich nicht anzunehmen – selbst dann nicht, wenn die Weiterführung der Ehe das eigene Leben andernfalls stark beeinträchtigen würde.
Es ist anzunehmen, dass auch in folgenden eventuell noch weiteren offenen Verfahren entsprechende Urteile mit gleicher Tendenz ergehen werden.
Eine einheitliche Linie der Rechtssprechung lässt sich jedoch insoweit derzeit (Stand06.03.2019) noch nicht finden.
Damit müssen Sie daher rechnen, dass das zuständige Finanzamt Ihren Anspruch zunächst ablehnt. Bei einer Ablehnung können Sie auch innerhalb eines Monats einen Einspruch gegen die Entscheidung einlegen. Als Begründung können Sie hierbei auf noch offene Verfahren vor dem Bundesfinanzhof verweisen (u. A. Verfahren BFH, AZ VI R 19/15). Eine abschließende Entscheidung hinsichtlich dieser Frage wird das Finanzamt dann vermutlich nicht treffen sondern die steuerliche Absetzung Ihrer Scheidungskosten zunächst offen lassen. Im Anschluss muss dann auf die Urteile des BFH gewartet werden. Wie lange dies der Fall sein wird ist offen.
Lehnt das Finanzamt Ihren Einspruch allerdings ab, bleibt in aller Regel nur der Weg über ein „Klagverfahren“.