Kann man einen Maklervertrag widerrufen?
Kann man Maklerverträge per E-Mail schließen und widerrufen? Der BGH hat in dieser Hinsicht nun ein Machtwort gesprochen.
Wenn man Verträge abschließt, bei denen es um viel Geld geht, schlafen viele gerne noch einmal eine Nacht darüber – und wünschen sich die Möglichkeit, am nächsten Morgen ihre Entscheidung rückgängig machen zu können. Das ist allerdings nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich. In zwei Fällen, in denen es um Maklerverträge geht, entscheidet nun der BGH.
In den beiden zu verhandelnden Fällen wollten die Grundstückskäufer ihrem Makler die Provision nicht zahlen. Sie begründeten dies damit, die Verträge widerrufen zu haben. Die beiden Makler waren allerdings der Ansicht, dass die Maklerverträge jeweils erst bei der Besichtigung zustande gekommen seien – und somit keine Fernabsatzgeschäfte seien, die man widerrufen könne.
BGH: Maklervertrag per E-Mail widerrufen ist möglich
Der BGH hat nun entschieden: Einen Maklervertrag kann man schon vor einer Besichtigung per E-Mail abschließen und damit auch widerrufen. „In beiden Fällen gehen die Makler leer aus“, sagte der Vorsitzende Richter des ersten Senats, Wolfgang Büscher, bei der Urteilsverkündung in Karlsruhe (AZ: I ZR 30/15 und 68/15).
Der Vertrag sei als Fernabsatzgeschäft zustande gekommen – nämlich per E-Mail beziehungsweise Telefon. Zum Zeitpunkt der Besichtigung war der Vertragsschluss damit schon abgeschlossen, wie Büscher weiter erläuterte. Für die Kunden folgt daraus ein gesetzliches Recht, das Geschäft innerhalb der vorgesehenen Fristen zu widerrufen.
Fernabsatzgeschäfte können widerrufen werden
Generell gilt: Ein Widerruf ist nur möglich, wenn der Maklervertrag ein Fernabsatzgeschäft ist. Dafür muss er ausschließlich per Fernkommunikation geschlossen werden – also etwa per E-Mail oder Telefon.
Quelle: anwaltauskunft.de