Familienrecht

Düsseldorfer Tabelle und der Unterhalt 2023

Kinder bekommen ab 2023 mehr Unterhalt

Kinder bekommen ab 2023 wieder mehr Unterhalt. Die Regelsätze für Kinder, deren Eltern sich getrennt haben machen ab Januar 2023 einen Sprung; auch der Selbstbehalt für unterhaltspflichtige Elternteile steigt.

Der Bedarfssatz von Studierenden, die nicht bei ihren Eltern oder Elternteil leben, wird von € 860,00 auf 930,00 erhöht.

Das Kindergeld wird einheitlich je Kind auf € 250,00 mtl. erhöht, unabhängig davon, ob es sich um ein erstes, zweites oder drittes Kind handelt.

Die genauen Zahlbeträge, bei denen jeweils vom Bedarf ab 2023 laut Tabelle des hälftige Kindergeld abgezogen wurde, ergeben sich aus der Tabelle.

Düsseldorfer Tabelle 2023

Düsseldorfer Tabelle 1. Januar 2023

Unterhaltsrechtliche Leitlinien des Oberlandesgerichts Rostock

Unterhaltsrechtliche Leitlinien der Familiensenate des Oberlandesgerichts Rostock (Stand: 01.01.2022)

Düsseldorfer Tabelle der Unterhalt 2021

Die Düsseldorfer Tabelle und der Unterhalt im Jahr 2021

Die Düsseldorfer Tabelle dient als Richtlinie zur Berechnung des Unterhaltes. Insbesondere sind dort die Tabellensätze zum Kindesunterhalt ausgewiesen. Der Düsseldorfer Tabelle werden über Jahrzehnte die Richtwerte zur Bemessung des Unterhaltes entnommen. Diese Richtwerte finden sich dann mit relativ geringfügigen Abweichungen in den Richtlinien zum Unterhalt der jeweiligen anderen OLG (für Mecklenburg-Vorpommern das OLG Rostock) wieder.

Die Bedeutung der Düsseldorfer Tabelle für den Unterhalt 2021

Die Düsseldorfer Tabelle hat keine Gesetzeskraft, sie gibt aber einen guten Überblick darüber, wie viel Unterhalt voraussichtlich geschuldet wird; allerdings muss jeweils dem Einzelfall ergänzend Rechnung getragen werden.

1. Bedarfssätze Unterhalt 2021

a) Minderjährige

Die Bedarfssätze minderjähriger Kinder (Mindestbedarf) werden ab 01.01.2021 auf folgende Beträge angehoben:

– für Kinder der 1. Altersstufe (bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres) € 393,00 (Anhebung um € 24,00)

– für Kinder der 2. Altersstufe (bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres) € 451,00 (Anhebung um € 27,00)

– für Kinder der 3. Altersstufe (vom 13. Lebensjahr bis zur Volljährigkeit) € 528,00 (Anhebung um € 31,00).

Diese Beträge entsprechen den Bedarfssätzen der 1. Einkommensgruppe (bis € 1.900,00 der Düsseldorfer Tabelle). Die Anhebung der Bedarfssätze der 1. Einkommensgruppe (Mindestbedarf) führt dann logischerweise zugleich zu einer Änderung der weiteren Bedarfssätze der nächst höheren Einkommensgruppen. Diese werden dann ab der 2. bis 5. Gruppe um jeweils 5 % und in den dann folgenden Gruppen um jeweils 8 % des Mindestunterhalts an-gehoben.

b) Volljährige

Die Bedarfssätze volljähriger Kinder werden zum 01.01.2021 gleichfalls angehoben. Wie in 2020 betragen sie 125 % der Bedarfssätze der 2. Altersstufe.

c) Studierende

Der Bedarfssatz des Studierenden (m/w/d), der nicht bei seinen Eltern oder einem Elternteil lebt, bleibt gegenüber 2020 mit € 860,00 unverändert.

2. Anrechnung des Kindergeldes auf den Unterhalt 2012

Auf den Bedarf des Kindes ist nach § 1612 b BGB das Kindergeld anzurechnen. Auch dieses wird ab dem 01.01.2021 erhöht.

  • für ein 1. und 2. Kind € 219,00
  • für ein 3. Kind € 225,00
  • ab dem 4. Kind € 250,00

Das Kindergeld ist bei mdj. Kindern in der Regel zur Hälfte und bei volljährigen Kindern in vollem Umfang auf den Barunterhalt als Bedarf anzurechnen. Die sich nach Abzug des Kindergeldes ergebenden Beträge sind unten in der „Zahlbetragstabelle“ aufgelistet.

3. Selbstbehalt bei Unterhalt 2021

Die Selbstbehalte beim Unterhalt bleiben im Jahr 2021 gegenüber dem Jahr 2020 unverändert.

4. Einkommensgruppen Unterhalt 2021

Die Einkommensgruppen bleiben auch 2021 unverändert. Allerdings ist zu beachten, dass der Bundesgerichtshof eine Fortschreibung der Einkommensgruppen (nach oben) befürwortet hat. Diese Entscheidung konnte allerdings in die Fassung der Unterhaltstabelle 2021 nicht mehr einfließen. Ab 2022 wird es insoweit eine Änderung geben. Schon jetzt wird aber nach der Entscheidung des BGH eine prozentuale Erhöhung der Bedarfssätze in Betracht kommen, wenn das bereinigte Einkommen des Barunterhaltspflichtigen die 10. Einkommensgrenze überschreitet.

Mindestunterhalt & Zahlbeträge Kindesunterhalt 2021

Der Mindestunterhalt sowie die Zahlbeträge für den Kindesunterhalt für das Jahr 2021.

Der Mindestunterhalt, der den Bedarfssätzen der 1. Einkommensgruppe bis 1900 € entspricht, beträgt ab dem Jahr 2021:

  • 393 € für Kinder von 0 bis einschließlich 5 Jahren, abzgl. 1/2 Kindergeld für ein 1. oder 2. Kind = ZAHLBETRAG : € 283.50
  • 451 € für Kinder zwischen 6 bis einschließlich 11 Jahren, abzgl. 1/2 Kindergeld für ein 1. oder 2. Kind = ZAHLBETRAG : € 341,50
  • 528 € für Kinder zwischen 12 bis einschließlich 17 Jahren, abzgl. 1/2 Kindergeld für ein 1. oder 2. Kind = ZAHLBETRAG : € 418,50

Die Düsseldorfer Tabelle mit allen Zahlbeträgen zum Unterhalt 2021

Die gesamte Düsseldorfer Tabelle mit den Bedarfssätze, sowie den Zahlbeträgen zum Kindesunterhalt 2021 finden Sie auf der folgender Seite:

www.olg-duesseldorf.nrw.de/infos/duesseldorfer_tabelle/tabelle-2021/duesseldorfertabelle-2021.PDF

Unterhalt & Umgang in Corona-Zeiten

Unterhalt & Umgang in Corona-Zeiten werfen bei vielen Betroffenen zahlreiche Fragen auf. Immer wieder gibt es in der Realität zahlreiche Probleme bei Umsetzung von Unterhaltszahlungen oder beim Umgang. Für ein wenig Klarheit im Dschungel des Familienrechts während der Corona-Kreise sorgt der hier beigefügte Artikel.

Quelle: JURIS Das Rechtsportal

Ihr Anliegen an Rechtsanwalt Stefan Goldacker

Gerne berate ich Sie persönlich: 038422 4010

Rechtspolitik

aktuell November 2019

Arbeitsgruppe des BMJV: Thesenpapier zur Reform des Sorge- und Umgangsrechts veröffentlicht
Die interne Arbeitsgruppe im BMJV „Sorge- und Umgangsrecht,
insbesondere bei gemeinsamer Betreuung nach Trennung und Scheidung“ hat sich auf Thesen zu einer Reform des Sorge- und Umgangsrechts 
verständigt, die am 29. Oktober 2019 veröffentlicht wurden. Die
Arbeitsgruppe war im April 2018 im Bundesministerium der Justiz und
für Verbraucherschutz eingesetzt worden. Ihre Aufgabe: den
Reformbedarf im Sorge- und Umgangsrecht, auch im Hinblick auf Fälle
des Wechselmodells, umfassend erörtern. Zu den Expertinnen und
Experten des Familienrechts in der Arbeitsgruppe gehört auch RAin Eva Becker, Vorsitzende des Geschäftsführenden Ausschusses der
Arbeitsgemeinschaft Familienrecht im DAV. Aufgrund der geänderten
Lebenswirklichkeiten vieler Familien und der gesellschaftlichen
Entwicklungen sahen die Mitglieder der Arbeitsgruppe mehrheitlich
Bedarf für eine grundlegende Reform im Bereich des
Kindschaftsrechts. 
Hier find Sie die Thesen zu einer Reform des Sorge- und Umgangsrechts

Bundestag: Nichtzulassungsbeschwerde – Anhörung im
Rechtsausschuss
Am 9. Oktober 2019 hat die Bundesregierung den Entwurf eines Gesetzes zur Regelung der Wertgrenze für die Nichtzulassungsbeschwerde in
Zivilsachen, zum Ausbau der Spezialisierung bei den Gerichten sowie zur Änderung weiterer zivilprozessrechtlicher Vorschriften beschlossen. 
Am 4. November 2019 fand die öffentliche Anhörung im Rechtsausschuss statt. Die DAV-Stellungnahme gab RA u N.a.D. Wolfgang Schwackenberg
ab, Vorsitzender des Ausschusses Familienrecht im DAV. Die Stellungnahme entstand u.a. auf Basis der DAV-Stellungnahme Nr. 25/2019
Darin spricht sich der DAV gegen die geplante dauerhafte Festschreibung der Wertgrenze für Nichtzulassungsbeschwerden aus, um
ungerechtfertigte Beschränkungen von Rechtsschutzmöglichkeiten zu
vermeiden. Der DAV fordert erneut eine Einführung der
Nichtzulassungsbeschwerde in Familiensachen und in Angelegenheiten
der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Die neu geschaffenen Richterstellen für den BGH sollten dazu genutzt werden, endlich gleiches Recht zu
gewähren. 
Gesetzentwurf, DAV-Stellungnahme

Bundeskabinett: Gesetzentwürfe zur Adoptionshilfe und
Stiefkindadoption beschlossen

Mit zwei Gesetzentwürfen will die Bundesregierung die Möglichkeiten
von Adoptionen und die Begleitung der daran beteiligten Familien
verbessern. Das Bundeskabinett hat am 6. November 2019 sowohl den
Entwurf des Adoptionshilfe-Gesetzes aus dem Bundesministerium für
Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) als auch den
Gesetzentwurf zur Stiefkindadoption aus dem Bundesministerium für
Justiz und Verbraucherschutz (BMJV) beschlossen. 
BMJV-Pressemitteilung, BMFSFJ-Pressemitteilung, beide vom 6.11.2019

Bundesministeriums für Gesundheit: Gesetzentwurf gegen
Konversionstherapien

Der Referentenentwurf zum Schutz vor Behandlungen zur Veränderung oder Unterdrückung der sexuellen Orientierung oder der
selbstempfundenen geschlechtlichen Identität (Sexuelle-Orientierung-
und-geschlechtliche-Identität-Schutz-Gesetz – SO-GISchutzG) wurde am
5. November 2019 veröffentlicht. Er bündelt neue Rechtsvorschriften, die sich gegen Konversionstherapien wenden. Er beinhaltet insbesondere
neue Straftatbestände und Ordnungswidrigkeiten, u.a. das Verbot von
Behandlungen zur Veränderung oder Unterdrückung der sexuellen
Orientierung oder der selbstempfundenen geschlechtlichen Identität, das Verbot der Bewerbung, des Anbietens und Vermittelns solcher
Behandlungen, ein Beratungsangebot an jedwede betroffene Person und deren Angehörige sowie an beruflich oder privat mit dem Thema
befasste Personen. Strafen beziehungsweise Bußgelder bei Verstoß gegen die Verbote sind vorgesehen. Bei Erziehungs- und Fürsorgeberechtigten
ist die Strafbarkeit begrenzt auf Fälle der gröblichen Verletzung der
Fürsorgepflicht. 
BM für Gesundheit: InformationReferentenentwurf (SO-GISchutzG)


Rechtsprechung
EuGHMR: Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens
Es geht um die Rechtfertigung eines Eingriffs in das Recht auf Achtung
des Privat- und Familienlebens. Die Rechtssache betraf die Adoption eines Kindes gegen den Willen der Eltern. Hier haben die nationalen
Gerichte (Norwegen) zunächst ein Pflegekindschaftsverhältnis
angeordnet. Später wurde den Eltern die elterliche Sorge zwecks
anschließender Adoption des Kindes durch die Pflegeeltern entzogen. Die Große Kammer des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte hat
im Fall Lobben u. A. gegen Norwegen entschieden, dass eine Verletzung
von Art. 8 (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens) EMRK
vorliegt.

Beschwerde Nr. 37283/13
Entscheidung vom 10.9.2019 Pressemitteilung

BVerfG: Angemessenheit der Verfahrensdauer in Umgangssachen
Bei der Beurteilung der Frage, ob die Verfahrensdauer eines
Umgangsverfahrens unangemessen lang ist, ist die Gefahr einer faktischen Präjudizierung durch Zeitablauf besonders zu beachten und es gilt
daher eine besondere Sorgfaltspflicht der Gerichte. Es bestehen aber
weder verfassungsrechtliche noch menschenrechtliche
Gewährleistungen, generell in Umgangssachen eine Pflicht zu
„maximaler Verfahrensbeschleunigung“ zugrunde zu legen. 
Das Familiengericht kann einen für das Kind bestellten
Verfahrensbeistand nicht verpflichten, einen Umgangsbegleiter zu
benennen.

Az 1 BvR 1763/18
Beschluss vom 6.9.2019

BGH: Verfahrenskostenhilfe bei wesentlichen Änderungen der
Bedürftigkeit
Begehrt der Rechtsmittelführer Verfahrenskostenhilfe, muss er in der
Beschwerdeinstanz mit der Ablehnung des Verfahrenskostenhilfegesuchswegen fehlender Bedürftigkeit rechnen, wenn sich nach der
erstinstanzlichen Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe wesentliche
Änderungen ergeben haben.

Az XII ZB 120/19
Beschluss vom 11.9.2019

BGH: Negative Entwicklung der Versorgungslage
Ist ein in der Ehezeit erworbenes Versorgungsanrecht im Zeitpunkt der
Entscheidung über den Versorgungsausgleich nicht mehr oder nicht
mehr vollständig vorhanden, ist diese negative Entwicklung der
Versorgungslage grundsätzlich unabhängig von ihren Ursachen oder
dem Zeitpunkt ihrer Entstehung zu berücksichtigen. 
Bei Versorgungsanrechten eines beherrschenden Gesellschafter-
Geschäftsführers ist für den Beginn der im Rahmen der zeitratierlichen
Bewertung einzustellenden Gesamtzeit auf den in der Versorgungszusage für den Erwerb des Anrechts tatsächlich festgelegten Erdienensverlauf
abzustellen; wenn die Unternehmereigenschaft des Versorgungsempfängers schon bei Erteilung der Zusage bestanden hat, wird in der
Versorgungszusage der Beginn des Erwerbs von Anrechten schon aus
steuerrechtlichen Gründen regelmäßig auf den Zeitpunkt der Erteilung
der Versorgungszusage festgelegt sein.

Az XII ZB 627/15
Beschluss vom 11.9.2019


OLG Oldenburg: Wahl eines Zielversorgungsträgers
Bei der Frist zur Wahl eines Zielversorgungsträgers nach 
§ 222 Abs. 1 FamFG handelt es sich um keine Ausschlussfrist sondern um eine Frist, die der Förderung des Verfahrens dient.

Az 11 UF 148/19
Beschluss vom 8.10.2019
(noch nicht in der Datenbank)

OLG Dresden: Umfang der Auskunftspflicht des
Unterhaltsschuldners über Einkünfte aus Gesellschaftsbeteiligungen
Die Grundsätze der Einkommensermittlung für Selbständige sind auch
auf den Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft oder
Personengesellschaft anzuwenden, wenn es sich bei dem Gesellschafter
um einen sog. beherrschenden Gesellschafter handelt, der aufgrund der Quote seiner Beteiligung oder seiner Position die Geschäfte der
Gesellschaft oder die Gewinnausschüttung steuern oder in seinem
Interesse maßgeblich beeinflussen kann. Der Auskunftsanspruch
erstreckt sich in diesem Fall grundsätzlich auch auf die
Gewinnermittlung der Gesellschaft. 
Soweit der Gesellschafter/Mitgesellschafter danach auch die
Gewinnermittlung (Einnahmen und Ausgaben der Gesellschaft) in der
Auskunft darzustellen hat, muss er grundsätzlich (neben der Bilanz
einschließlich Gewinn- und Verlustrechnung) auch die
Gesellschaftsverträge bzw. die Gesellschafterbeschlüsse vorlegen, die die Gewinnverteilung unter den Gesellschaftern regeln. Das Interesse
eventueller Mitgesellschafter an der Geheimhaltung von
Gesellschaftsverträgen und an der Gewinnermittlung des Unternehmens hat in der Regel hinter den Auskunftsanspruch zurückzutreten.

Az 20 WF 728/19
Beschluss vom 29.8.2019

OLG Köln: Kostenrisiko bei der Auslandsadoption – Keine
Amtshaftung der öffentlichen Stellen
Bei einer beabsichtigten Adoption eines Mädchens aus Thailand haften
die beteiligten öffentlichen Stellen nicht für die Kosten der
Unterbringung des Kindes in Deutschland. Die potentiellen Adoptiveltern entschieden sich wegen „auffälligen Verhaltens“ des Mädchens letztlich
gegen eine Adoption, nachdem sie es bereits nach Deutschland geholt
hatten. Sie machten geltend, dass ihnen das Kind nicht hätte vermittelt
werden dürfen und dass sie über das Kostenrisiko hätten aufgeklärt
werden müssen. Insgesamt habe es keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür gegeben, dass die Adoptionsvermittlung wahrscheinlich scheitern werde, so das OLG. Die behauptete Amtspflichtverletzung durch das
Jugendamt sei nicht kausal für den geltend gemachten Schaden
geworden. Außerdem hätten die Kläger das Risiko für eine
Kostenübernahme vor Mitnahme des Mädchens nach Deutschland
gekannt.

Az 7 U 151/18
Urteil vom 11.07.2019
OLG-Pressemitteilung
demnächst hier im Volltext veröffentlicht

Amtsgericht München: Fristlose Kündigung des Krippenvertrages
unberechtigt
Ein Ehepaar hatte das Vertragsverhältnis mit einer Krippe fristlos
gekündigt, u.a. weil es die Eingewöhnung in der Krippe als gescheitert
sah. Die Einrichtung sei entgegen zuvor gemachter Angaben nicht für
6 Monate alte Kinder geeignet. Die fristlose Kündigung war unberechtigt. Das Ehepaar muss die vereinbarte Vergütung bis zum Ablauf der
vereinbarten dreimonatigen Kündigungsfrist zahlen. Das Urteil ist noch
nicht rechtskräftig.

Az 173 C 8625/19
Urteil vom 8.10.2019

Pressemitteilung vom 18.10.2019

Quelle: https://familienanwaelte-dav.de/?md-ov-uuid=3e07adc8-0160-11ea-ad1f-0cc47a46be62

Fami­li­en­chat ist „belei­di­gungs­f­reie“ Zone

Fami­li­en­chat ist belei­di­gungs­f­reie Zone

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Der enge Familienkreis ist ein ehrschutzfreier Raum, in dem auch die Schwiegermutter ein „Protokoll über Misshandlungen“ über ihren Schwiegersohn an die Schwester per WhatsApp verschicken darf, ohne dass er dies verbieten könne, so ein OLG.

Im Familienkreis dürfen bei Auseinandersetzungen auch heftige Worte fallen, ohne dass einer der Beteiligten gerichtliche Konsequenzen fürchten muss. Mit dieser Begründung der Familie als „beleidigungsfreie Sphäre“ hat das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main den Unterlassungsanspruch eines Mannes gegen seine Schwiegermutter abgelehnt. Der Mann hatte verlangt, dass seine Schwiegermutter nicht länger per WhatsApp vor anderen Familienmitgliedern behaupten dürfe, dass er seinen Sohn misshandelt habe (Urt. v. 17.01.2019, Az. 16 W 54/18).

Alles begann mit einem Ehestreit im Jahr 2016. Nach Angaben des Schwiegersohns habe er dabei seinen Sohn, der nicht von alleine das Zimmer verlassen wollte, am Nacken gefasst und ihn von hinten „geschubst“, damit er schneller laufe. Seine Ehefrau nahm das Geschehen auf Video auf und schickte es ihrer Mutter.

Die verfasste ein so bezeichnetes „Protokoll über Misshandlungen“, in welchem sie mehrere Verhaltensweisen ihres Schwiegersohns auflistete. Samt Video verschickte sie dies schließlich als WhatsApp-Anlagen an ihre Schwester. Daneben stellte sich noch Strafanzeige wegen Kindesmisshandlung und legte dem Jugendamt und die Kriminalpolizei das Protokoll und das Video vor. Der Schwiegersohn verlangte von ihr, solche Behauptungen nicht mehr zu verbreiten. Mit einem Antrag beim Landgericht (LG) war er damit allerdings bereits gescheitert.

OLG: Enger Familienkreis ist „ehrschutzfreier Raum“

Das OLG Frankfurt am Main hat die Entscheidung der Vorinstanz nun bestätigt und die Äußerungen als „privilegiert“ eingestuft. Sie seien in einem „ehrschutzfreien Raum“ gefallen und deswegen nicht rechtswidrig. Die Frankfurter Richter verwiesen auf die höchstrichterliche Rechtsprechung, wonach es einen „Bereich vertraulicher Kommunikation innerhalb besonders ausgestalteter Vertrauensbeziehungen“ gebe. Dazu gehöre insbesondere der engste Familienkreis, welcher als „beleidigungsfreie Sphäre“ dem Ehrenschutz vorgehe.

Damit solle ein persönlicher Freiraum gewährt werden, in dem man sich mit seinen engsten Verwandten frei aussprechen könne, ohne eine gerichtliche Verfolgung befürchten zu müssen, so das OLG. Äußerungen, die gegenüber Außenstehenden oder der Öffentlichkeit wegen ihres ehrverletzenden Gehalts eigentlich nicht schutzwürdig wären, würden in solchen privaten Vertraulichkeitsbeziehungen verfassungsrechtlichen Schutz genießen, welcher dem Schutz der Ehre vorgehe.

Die Schwiegermutter habe sich genau in diesem Freiraum geäußert. Sie unterhalte zu ihrer Schwester und Tochter einen sehr engen und guten Kontakt, der es rechtfertige, sich über ihren Schwiegersohn frei auszusprechen, entschieden die Zivilrichter. Es spiele dabei keine Rolle, dass es sich um eine WhatsApp Nachricht mit einem Dokument als Anlage handle und nicht bloß mündlich kommuniziert worden sei.

Quelle: lto.de

Verliebt, verlobt, verheiratet, geschieden – Populäre Rechtsirrtümer aus dem Familienrecht

Im Familienrecht kursieren viele Mythen zum Thema Ehe und Scheidung.

Im Familienrecht kursieren viele Mythen zum Thema Ehe und Scheidung.

Jedes Jahr rufen die Vereinten Nationen (UN) am 15.05. den Internationalen Tag der Familie zur Bekräftigung der Bedeutung von Familien aus, der auch in Deutschland mit vielen Aktionen begangen wird. Dieses Jahr hat der Gedenktag das Motto „Von App bis Zeit für Familie: Wir fördern Vereinbarkeit“.

Familien gibt es heutzutage in den unterschiedlichsten Formen und Konstrukten, denn ständig entstehen neue Formen des zwischenmenschlichen Zusammenlebens und mehr Alternativen zur klassischen Ehe. Je mehr Familienmodelle entstehen, desto mehr neue Gesetze, richtungsweisende Urteile und Gesetzesänderungen gibt es. Damit Sie sich nicht im Dschungel des Familienrechts verirren, sondern die gemeinsame Zeit mit der Familie genießen können, hat die juristische Redaktion von anwalt.de hat die populärsten Rechtsirrtümer im Familienrecht zu Ehe, Trennung, Scheidung, Kindern, Vorsorge und Co. herausgesucht. Während sich dieser Teil mit den Mythen rund um die Ehe beschäftigt, geht es im zweiten Teil  um Kinder, andere Verwandte und wichtige Vorsorgefragen.

5 Rechtsirrtümer in der Ehe

Auch wenn es heute viele mögliche Lebensformen für Paare gibt, dominiert die Ehe immer noch das Familienleben der Deutschen. In der Rechtswelt gibt es deshalb nicht nur etliche Regelungen zur Ehe, sondern auch einige besonders populäre Mythen.

Irrtum 1: Nach der Hochzeit gehört den Ehegatten alles je zur Hälfte

Gesetzlich leben Ehepartner nach der Hochzeit im Güterstand der Zugewinngemeinschaft, wenn sie nichts anderes vereinbart haben. Dieser Güterstand bedeutet aber gerade nicht, dass den Ehepartnern ab dem Zeitpunkt der Hochzeit alle Vermögenswerte gemeinsam gehören. Stattdessen ändert sich bei dem bereits vorhandenen Vermögen mit der Hochzeit rechtlich gar nichts und das neu erwirtschaftete Vermögen gehört zunächst dem Ehepartner, der es eingenommen hat. Wird die Ehe später geschieden, wird für beide Ehepartner getrennt deren jeweiliges Vermögen zu Beginn der Ehe und zum Zeitpunkt der Scheidung ermittelt. Der Vermögenszuwachs wird dann im Rahmen des Zugewinnausgleichs zwischen den beiden Ehepartnern hälftig aufgeteilt bzw. ausgeglichen.

Irrtum 2: Ehegatten haften wechselseitig für ihre Schulden

Ähnlich wie beim Eigentum, das auch nach der Hochzeit der jeweilige Ehepartner behält, haftet auch nur jeder Ehepartner für die eigenen Schulden. Eine automatische Mithaftung für einzelne Verbindlichkeiten des anderen Partners gibt es in der Ehe nicht. Lediglich bei Geschäften zur Deckung des täglichen Lebensbedarfs besteht eine Ausnahme. Außerhalb dieses Bereichs entsteht eine Mithaftung nur dann, wenn beide Partner z. B. einen Kreditvertrag gemeinsam unterschrieben haben oder ein Ehepartner eine Bürgschaftserklärung abgibt. Anders sieht es hingegen aus, wenn Ehepartner nicht im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben, sondern im Ehevertrag den Güterstand der Gütergemeinschaft gewählt haben, denn dieser zeichnet sich dadurch aus, dass die Ehepartner tatsächlich gemeinschaftliches Vermögen gründen. Dieses Gesamtgut haftet dann auch für alle Schulden mit der Konsequenz, dass für die Verbindlichkeiten eines Ehepartners das Vermögen beider Ehepartner haftet.

Irrtum 3: Keine Ehe ohne Ehevertrag

Zu den hartnäckigsten Mythen im Familienrecht gehört der Irrglaube, dass man die Ehe nicht ohne Ehevertrag eingehen sollte und dieser nur vor der Hochzeit wirksam geschlossen werden kann. Beides ist falsch. Ob ein Ehevertrag notwendig ist oder nicht, hängt vom Einzelfall ab. Grundsätzlich behält ohne Ehevertrag jeder Ehepartner auch nach der Hochzeit seine Besitztümer und seine Schulden. Im Fall der Scheidung wird nur das in der Ehe erwirtschaftete Vermögen aufgeteilt, wobei das Gesetz den in der Ehe wirtschaftlich schwächer gestellten Ehepartner schützt, der sich weniger entwickeln konnte (z. B. weil er bzw. sie sich um Haushalt und Kinder gekümmert hat). Sinnvoll und notwendig ist der Ehevertrag hingegen bei Unternehmern, um zu verhindern, dass das Unternehmen durch Scheidung und Rosenkrieg untergeht.

Eine Vorschrift, wonach der Ehevertrag zwingend vor der Eheschließung abgeschlossen werden muss, gibt es nicht. Im Gegenteil regelt § 1408 BGB ausdrücklich, dass die Eheleute ihren Güterstand auch nach Eingehung der Ehe noch mit einem Ehevertrag aufheben und ändern können. Man kann daher auch getrost ohne Ehevertrag heiraten und sich in aller Ruhe überlegen, ob ein Ehevertrag erforderlich ist und diesen später abschließen.

Irrtum 4: Wer sich wirklich liebt, braucht keinen Ehevertrag

Im Irrgarten der populärsten Rechtsirrtümer in Bezug auf die Ehe findet sich auch das Gegenstück – nämlich, dass kein Ehevertrag erforderlich ist, wenn man sich wirklich liebt. Auch hier gilt: Eine pauschale Aussage, ob ein Ehevertrag notwendig ist oder nicht, gibt es nicht. Die Aussage „wer wirklich liebt, braucht keinen Ehevertrag“ ist deshalb genauso falsch wie „keine Ehe ohne Ehevertrag“. Ehepartner sollten daher stets selbst prüfen, wie sie ihre güterrechtliche Rechtsbeziehung geregelt haben wollen und ob hierfür ein Ehevertrag notwendig ist oder nicht.

Irrtum 5: Ehepartner sind automatisch vertretungsbefugt

Schwerwiegende Folgen hat der Irrglaube, dass Ehepartner durch die Hochzeit zu gesetzlichen Vertretern werden. Diesen Automatismus gibt es nicht und der Kreis der gesetzlichen Vertreter beschränkt sich im Familienrecht auf die Beziehung Eltern-Kind. Zur Vertretung des anderen Partners benötigen Ehegatten deshalb eine rechtsgeschäftliche Vollmacht. Das gilt sowohl für einzelne Alltagsfälle (z. B. das Abholen der Post) als auch für den gesamten Vorsorgebereich (Vorsorgevollmacht, Betreuungsvollmacht und Patientenverfügung).

5 Rechtsirrtümer zur Trennung & Scheidung

Auch wenn die Ehe einst als Bund fürs Leben gedacht war, werden die meisten Ehen heute nicht mehr durch den Tod, sondern vielmehr vom Familienrichter geschieden. Rechtsirrtümer bei Trennung und Scheidung gibt es zuhauf.

Irrtum 1: Bei einer einvernehmlichen Scheidung ohne Kinder wird kein Anwalt benötigt

Eine Scheidung ohne Anwalt gibt es nicht. Die Ehe kann in Deutschland nur durch einen Richter geschieden werden. Voraussetzung für die Scheidung der Ehe durch einen Richter ist, dass einer der beiden scheidungswilligen Ehepartner einen Scheidungsantrag stellt. Da im Scheidungsverfahren grundsätzlich Anwaltszwang herrscht, kann solch ein Scheidungsantrag nur von einem Rechtsanwalt gestellt werden.

Irrtum 2: Bei einer einvernehmlichen Scheidung kann ein Anwalt beide Ehegatten vertreten

Den gemeinsamen Anwalt gibt es nicht, denn berufsrechtlich dürfen Rechtsanwälte nur einen Ehegatten vertreten. Grund dafür ist, dass Anwälte nach der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) keine widerstreitenden Interessen vertreten dürfen. Formal gesehen handelt es sich bei scheidungswilligen Ehepartnern aber gerade um Gegner mit unterschiedlichen rechtlichen Interessen. Möglich ist hingegen, dass sich nur ein Ehepartner anwaltlich vertreten lässt. Da der Scheidungsantrag nur von einem Anwalt gestellt werden kann, benötigt derjenige Partner, der die Scheidung einreicht, zwingend einen Anwalt. Der andere Partner hat hingegen die Möglichkeit, das Scheidungsverfahren ohne Anwalt zu durchlaufen, solange er keine eigenen Anträge vor Gericht stellen will.

Irrtum 3: Kurz nach der Hochzeit kann die Ehe ohne Trennungsjahr annulliert werden

Es ist keine Seltenheit mehr, dass eine Ehe nur noch wenige Monate bzw. ein oder zwei Jahre hält. Trotzdem gelten bei der Scheidung in diesen Fällen die gleichen gesetzlichen Vorschriften wie bei einer Ehescheidung nach mehreren Jahrzehnten. Es gibt weder die Möglichkeit, bei einer kurzen Ehe vor Ablauf des Trennungsjahres geschieden zu werden, noch kann die Ehe aufgrund ihrer kurzen Existenz annulliert werden. Eine Eheannullierung ist deshalb keine schnelle Lösung für ehemals zu schnell entschlossene Ehepartner, sondern stets an sehr enge gesetzliche Voraussetzungen geknüpft. Danach kommt die Annullierung einer Ehe nur in Betracht, wenn eine Ehevoraussetzung nicht vorgelegen hat. Dies ist z. B. der Fall, wenn ein Eheverbot vorliegt, eine Scheinehe eingegangen oder ein Ehepartner vor dem Eingehen der Ehe bedroht wurde. Damit ist die Annullierung einer Ehe nur in sehr wenigen Ausnahmefällen möglich.

Irrtum 4: Gegen den Willen des anderen ist eine Scheidung nicht möglich

Voraussetzung für die Ehescheidung ist lediglich, dass das Trennungsjahr abgelaufen ist und der Scheidungsantrag gestellt wurde. Die Zustimmung des anderen Ehepartners zur Scheidung ist dagegen nicht erforderlich. Bei den Aussagen, eine Scheidung sei gegen den Willen des anderen gar nicht oder erst nach drei Jahren möglich, handelt es sich deshalb um einen Mythos, der zwar weitverbreitet ist, an dem aber rechtlich nichts dran ist.

Irrtum 5: Ohne Trennungsjahr keine Scheidung 

Grundsätzlich ist die Ehe nach dem gesetzlichen Leitbild immer noch auf Lebenszeit angelegt. Deshalb will der Gesetzgeber, dass sich Ehepartner ihre Entscheidung, die Ehe aufzugeben, reiflich überlegen. In der Regel muss deshalb das Trennungsjahr eingehalten werden. Es gibt aber auch Ausnahmen, die die Juristen als besondere Härtefälle bezeichnen. Hierzu gehören z. B. Straftaten gegen den Ehepartner, die Kinder oder die Eltern des Ehepartners, eine neue Lebenspartnerschaft mit hervorgegangenen Kindern oder die Aufforderung zum Gruppensex. Liegt ein solcher Härtefall vor, kann die Ehe auch ohne Einhaltung des Trennungsjahres geschieden werden

Foto : Shutterstock.com/fizkes

Quelle: anwalt.de

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