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Werdende Mütter: Welche Rechte haben Schwangere?

Eine Schwangerschaft ist keine Krankheit und doch eine besondere Phase. Das berücksichtigt auch das Recht und schützt schwangere Frauen etwa im Berufsleben. Doch auch über die Arbeitswelt hinaus können Schwangere bestimmte Rechte beanspruchen.

Das Gesetz zum Schutz erwerbstätiger Mütter, besser bekannt als Mutterschutzgesetz, hat der Bundestag bereits 1952 verabschiedet. Nun plant Bundesfamilienministerin Manuela Schwesig (SPD) eine Reform des Mutterschutzgesetzes. Dem Gesetzesentwurf aus dem Hause des Familienministeriums hat das Bundeskabinett bereits zugestimmt, die Billigung durch den Bundestag steht noch aus.

Nach Schwesigs Gesetzentwurf dürfen künftig auch Schülerinnen und Studentinnen Mutterschutz in Anspruch nehmen. Allerdings sollen Ausnahmen erlaubt sein, etwa vor wichtigen Prüfungen in Schule oder Studium. Außerdem will die Bundesfamilienministerin den Mutterschutz für Frauen einführen, die als arbeitnehmerähnlich eingestuft werden.

An der generellen Dauer des Mutterschutzes von sechs Wochen vor der Geburt und acht Wochen danach ändert sich nichts. Nur Mütter behinderter Kinder sollen nach der Geburt zwölf Wochen lang unter eine Schutzfrist fallen, diese Dauer gilt schon jetzt nach Mehrlingsgeburten.

Schwangere: Besondere Rechte im Beruf

Über den Schutz Schwangerer rund um die Geburt ihres Kindes hinaus sehen das Mutterschutzgesetz und das Arbeitsrecht ganz generell besondere Regeln für werdende Mütter in der Arbeitswelt vor. So stehen schwangere Frauen zum Beispiel unter einem besonderen Kündigungsschutz, der dazu führt, dass sie nur sehr schwer und mit Genehmigung einer Aufsichtsbehörde gekündigt werden können. Besondere Schutz-Vorgaben gelten für Schwangere auch in der Probezeit. Lesen Sie mehr zu den Rechten Schwangerer in der Arbeitswelt.

Schwangere Berufstätige: Von Elternzeit bis Elterngeld

Bezahlte Freistellungen von der Arbeit stehen schwangeren Arbeitnehmerinnen nach  § 16 des Mutterschutzgesetzes dann zu, wenn sie während der Arbeitszeit ärztliche Untersuchungen etwa beim Frauenarzt in Anspruch nehmen müssen. Nach der Geburt ihres Kindes steht Arbeitnehmerinnen das Recht zu, eine berufliche Auszeit in Form von Elternzeit zu nehmen, sie können außerdem Elterngeld oder ElterngeldPlus erhalten.

Was ist das Schwangerschaftsgeld oder Mutterschaftsgeld?

Gesetzlich versicherte Mütter, die Anspruch auf Krankengeld haben, erhalten während des Mutterschutzes ein Mutterschaftsgeld. Dieses zahlt die Krankenkasse sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt. Müttern ohne Anspruch auf Krankengeld zahlt das  Bundesversicherungsamt das Mutterschaftsgeld.

Die Höhe des Mutterschaftsgeldes liegt bei maximal 13 Euro pro Tag, die Differenz zum Nettogehalt oder -lohn zahlt der Arbeitgeber. Selbstständig tätige Mütter, die freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung mit einem Wahltarif mit Krankengeld versichert sind, erhalten ein Mutterschaftsgeld in der Höhe des Krankengeldes.

Stehen Schwangeren Vorsorgeuntersuchungen und Betreuung durch Arzt oder Hebamme zu?

Schwangere Frauen haben das Recht, verschiedene Vorsorgeleistungen in Anspruch zu nehmen. Diese gehören zu den Pflichtleistungen der Krankenversicherung. Dazu gehört zum Beispiel die Betreuung der Schwangeren durch einen Arzt oder eine Hebamme. Diese kann auch Vorsorgeuntersuchungen durchführen. Die Kosten dafür werden, egal ob ein Frauenarzt oder eine Hebamme diese durchführt, bei normalem Schwangerschaftsverlauf von der Krankenkasse übernommen.

Die Kosten für die Hilfe etwa einer Hebamme bei der Entbindung und die Betreuung über die Schwangerschaft hinaus werden ebenfalls von der Krankenkasse übernommen. Ebenso die Kosten für Geburtsvorbereitungskurse, die Entbindung und die Betreuung im Wochenbett. Dabei übernimmt die Krankenversicherung auch die Kosten für eine Betreuung durch eine Hebamme bei einer Hausgeburt. Wenn es medizinisch notwendig ist, oder bei einer Mehrlingsgeburt, kann die Krankenversicherung auch die Kosten für eine Haushaltshilfe übernehmen. Lesen Sie mehr über die Pflichtleistungen der gesetzlichen Krankenkassen.

Werdende Mütter: Haben schwangere Frauen Pflichten?

Das Geschriebene zeigt beispielhaft, welche Rechte Schwangeren in der Arbeitswelt, aber auch etwa beim Thema Gesundheit zustehen. Doch haben werdende Mütter über diese und andere Rechte hinaus auch Pflichten, etwa die, sich in der Schwangerschaft gesund zu verhalten, um ihrem Baby nicht zu schaden?

„Aktuell gibt es keine juristischen Vorgaben, die Ungeborene beispielsweise vor einem gesundheitsschädigenden Verhalten ihrer Mütter schützen“, erklärt die Berliner Rechtsanwältin Eva Becker, Vorsitzende der Arbeitsgemeinschaft Familienrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV). „Oder anders gesagt: Die Frage, ob man Müttern zum Wohle des Ungeborenen dazu verpflichten kann, sich gesund zu verhalten, also etwa nicht zu rauchen oder Alkohol zu trinken, wird in juristischen Kreise zwar teils debattiert, ist rechtlich aber nicht endgültig entschieden.“

Alkohol während der Schwangerschaft – erlaubt?

Eine der rechtlichen Positionen, die es derzeit zu diesem Thema gibt, lässt sich beispielhaft aus einem Urteil des Sozialgerichts (SG) Düsseldorf vom Dezember 2015 ersehen. Dem Sozialgericht lag die Klage eines 58-jährigen gegen den Landschaftsverband Rheinland vor, der darüber eine Versorgung nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG) wegen des Alkoholkonsums seiner Mutter während der Schwangerschaft durchsetzen wollte.

Der Kläger machte geltend, dass bei ihm 2012 eine fetale Alkoholspektrum-Störung (FASD) festgestellt worden sei. Seine Mutter habe während der Schwangerschaft mit ihm Alkohol getrunken und ihn dadurch massiv geschädigt. Der beklagte Landschaftsverband lehnte den Versorgungsantrag des Klägers ab, da er kein Opfer eines vorsätzlichen rechtswidrigen tätlichen Angriffs geworden sei. Das Sozialgericht folgte dieser Argumentation und wies die Klage ab.

Die 1. Kammer des SG Düsseldorf konnte keine Gewalttat gegen den Kläger im Sinne des OEG feststellen. Der Alkoholkonsum einer Mutter während der Schwangerschaft sei keine Straftat. Die Leibesfrucht könne kein Opfer einer Körperverletzung sein. Nur das ungeborene Leben selbst sei strafrechtlich geschützt.

Der Versuch eines illegalen Schwangerschaftsabbruchs durch die Mutter des Klägers sei hier jedoch nicht erweislich gewesen. Der Lebenswandel einer Schwangeren unterliege deren Persönlichkeitsrechten und lasse sich außerhalb des Strafrechts nicht durch staatliche Eingriffe beeinflussen (Urteil vom 08.12.2015, AZ: S 1 VG 83/14).

Schutz des Ungeborenen bei Angriff auf die Mutter?

In diesem, allerdings noch nicht rechtskräftigen Urteil, haben die Sozialrichter darüber hinaus aber darauf verwiesen, dass unter bestimmten Umständen auch ein Ungeborener eine gewisse Rechtsfähigkeit haben und ihm damit auch ein Anspruch auf eine Entschädigung nach dem OEG zustehen kann.

Bei dieser Argumentation haben sich die Düsseldorfer Sozialrichter auf ein Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) von 1963 gestützt. Darin hatten die obersten deutschen Sozialrichter einem Kläger eine Entschädigung nach dem OEG zuerkannt, dieser war als Ungeborener durch eine Gewalttat gegen seine schwangere Mutter gesundheitlich schwer und lebenslang beeinträchtigt worden (AZ: 11 RV 1292/61, BSGE 20, 41 ff).

Quelle: anwaltauskunft.de

 

 

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