Allgemein

Düsseldorfer Tabelle und der Unterhalt 2023

Kinder bekommen ab 2023 mehr Unterhalt

Kinder bekommen ab 2023 wieder mehr Unterhalt. Die Regelsätze für Kinder, deren Eltern sich getrennt haben machen ab Januar 2023 einen Sprung; auch der Selbstbehalt für unterhaltspflichtige Elternteile steigt.

Der Bedarfssatz von Studierenden, die nicht bei ihren Eltern oder Elternteil leben, wird von € 860,00 auf 930,00 erhöht.

Das Kindergeld wird einheitlich je Kind auf € 250,00 mtl. erhöht, unabhängig davon, ob es sich um ein erstes, zweites oder drittes Kind handelt.

Die genauen Zahlbeträge, bei denen jeweils vom Bedarf ab 2023 laut Tabelle des hälftige Kindergeld abgezogen wurde, ergeben sich aus der Tabelle.

Düsseldorfer Tabelle 2023

Düsseldorfer Tabelle 1. Januar 2023

Unterhaltsrechtliche Leitlinien des Oberlandesgerichts Rostock

Unterhaltsrechtliche Leitlinien der Familiensenate des Oberlandesgerichts Rostock (Stand: 01.01.2022)

Düsseldorfer Tabelle der Unterhalt 2021

Die Düsseldorfer Tabelle und der Unterhalt im Jahr 2021

Die Düsseldorfer Tabelle dient als Richtlinie zur Berechnung des Unterhaltes. Insbesondere sind dort die Tabellensätze zum Kindesunterhalt ausgewiesen. Der Düsseldorfer Tabelle werden über Jahrzehnte die Richtwerte zur Bemessung des Unterhaltes entnommen. Diese Richtwerte finden sich dann mit relativ geringfügigen Abweichungen in den Richtlinien zum Unterhalt der jeweiligen anderen OLG (für Mecklenburg-Vorpommern das OLG Rostock) wieder.

Die Bedeutung der Düsseldorfer Tabelle für den Unterhalt 2021

Die Düsseldorfer Tabelle hat keine Gesetzeskraft, sie gibt aber einen guten Überblick darüber, wie viel Unterhalt voraussichtlich geschuldet wird; allerdings muss jeweils dem Einzelfall ergänzend Rechnung getragen werden.

1. Bedarfssätze Unterhalt 2021

a) Minderjährige

Die Bedarfssätze minderjähriger Kinder (Mindestbedarf) werden ab 01.01.2021 auf folgende Beträge angehoben:

– für Kinder der 1. Altersstufe (bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres) € 393,00 (Anhebung um € 24,00)

– für Kinder der 2. Altersstufe (bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres) € 451,00 (Anhebung um € 27,00)

– für Kinder der 3. Altersstufe (vom 13. Lebensjahr bis zur Volljährigkeit) € 528,00 (Anhebung um € 31,00).

Diese Beträge entsprechen den Bedarfssätzen der 1. Einkommensgruppe (bis € 1.900,00 der Düsseldorfer Tabelle). Die Anhebung der Bedarfssätze der 1. Einkommensgruppe (Mindestbedarf) führt dann logischerweise zugleich zu einer Änderung der weiteren Bedarfssätze der nächst höheren Einkommensgruppen. Diese werden dann ab der 2. bis 5. Gruppe um jeweils 5 % und in den dann folgenden Gruppen um jeweils 8 % des Mindestunterhalts an-gehoben.

b) Volljährige

Die Bedarfssätze volljähriger Kinder werden zum 01.01.2021 gleichfalls angehoben. Wie in 2020 betragen sie 125 % der Bedarfssätze der 2. Altersstufe.

c) Studierende

Der Bedarfssatz des Studierenden (m/w/d), der nicht bei seinen Eltern oder einem Elternteil lebt, bleibt gegenüber 2020 mit € 860,00 unverändert.

2. Anrechnung des Kindergeldes auf den Unterhalt 2012

Auf den Bedarf des Kindes ist nach § 1612 b BGB das Kindergeld anzurechnen. Auch dieses wird ab dem 01.01.2021 erhöht.

  • für ein 1. und 2. Kind € 219,00
  • für ein 3. Kind € 225,00
  • ab dem 4. Kind € 250,00

Das Kindergeld ist bei mdj. Kindern in der Regel zur Hälfte und bei volljährigen Kindern in vollem Umfang auf den Barunterhalt als Bedarf anzurechnen. Die sich nach Abzug des Kindergeldes ergebenden Beträge sind unten in der „Zahlbetragstabelle“ aufgelistet.

3. Selbstbehalt bei Unterhalt 2021

Die Selbstbehalte beim Unterhalt bleiben im Jahr 2021 gegenüber dem Jahr 2020 unverändert.

4. Einkommensgruppen Unterhalt 2021

Die Einkommensgruppen bleiben auch 2021 unverändert. Allerdings ist zu beachten, dass der Bundesgerichtshof eine Fortschreibung der Einkommensgruppen (nach oben) befürwortet hat. Diese Entscheidung konnte allerdings in die Fassung der Unterhaltstabelle 2021 nicht mehr einfließen. Ab 2022 wird es insoweit eine Änderung geben. Schon jetzt wird aber nach der Entscheidung des BGH eine prozentuale Erhöhung der Bedarfssätze in Betracht kommen, wenn das bereinigte Einkommen des Barunterhaltspflichtigen die 10. Einkommensgrenze überschreitet.

Mindestunterhalt & Zahlbeträge Kindesunterhalt 2021

Der Mindestunterhalt sowie die Zahlbeträge für den Kindesunterhalt für das Jahr 2021.

Der Mindestunterhalt, der den Bedarfssätzen der 1. Einkommensgruppe bis 1900 € entspricht, beträgt ab dem Jahr 2021:

  • 393 € für Kinder von 0 bis einschließlich 5 Jahren, abzgl. 1/2 Kindergeld für ein 1. oder 2. Kind = ZAHLBETRAG : € 283.50
  • 451 € für Kinder zwischen 6 bis einschließlich 11 Jahren, abzgl. 1/2 Kindergeld für ein 1. oder 2. Kind = ZAHLBETRAG : € 341,50
  • 528 € für Kinder zwischen 12 bis einschließlich 17 Jahren, abzgl. 1/2 Kindergeld für ein 1. oder 2. Kind = ZAHLBETRAG : € 418,50

Die Düsseldorfer Tabelle mit allen Zahlbeträgen zum Unterhalt 2021

Die gesamte Düsseldorfer Tabelle mit den Bedarfssätze, sowie den Zahlbeträgen zum Kindesunterhalt 2021 finden Sie auf der folgender Seite:

www.olg-duesseldorf.nrw.de/infos/duesseldorfer_tabelle/tabelle-2021/duesseldorfertabelle-2021.PDF

Unterhalt & Umgang in Corona-Zeiten

Unterhalt & Umgang in Corona-Zeiten werfen bei vielen Betroffenen zahlreiche Fragen auf. Immer wieder gibt es in der Realität zahlreiche Probleme bei Umsetzung von Unterhaltszahlungen oder beim Umgang. Für ein wenig Klarheit im Dschungel des Familienrechts während der Corona-Kreise sorgt der hier beigefügte Artikel.

Quelle: JURIS Das Rechtsportal

Ihr Anliegen an Rechtsanwalt Stefan Goldacker

Gerne berate ich Sie persönlich: 038422 4010

Rechtspolitik

aktuell November 2019

Arbeitsgruppe des BMJV: Thesenpapier zur Reform des Sorge- und Umgangsrechts veröffentlicht
Die interne Arbeitsgruppe im BMJV „Sorge- und Umgangsrecht,
insbesondere bei gemeinsamer Betreuung nach Trennung und Scheidung“ hat sich auf Thesen zu einer Reform des Sorge- und Umgangsrechts 
verständigt, die am 29. Oktober 2019 veröffentlicht wurden. Die
Arbeitsgruppe war im April 2018 im Bundesministerium der Justiz und
für Verbraucherschutz eingesetzt worden. Ihre Aufgabe: den
Reformbedarf im Sorge- und Umgangsrecht, auch im Hinblick auf Fälle
des Wechselmodells, umfassend erörtern. Zu den Expertinnen und
Experten des Familienrechts in der Arbeitsgruppe gehört auch RAin Eva Becker, Vorsitzende des Geschäftsführenden Ausschusses der
Arbeitsgemeinschaft Familienrecht im DAV. Aufgrund der geänderten
Lebenswirklichkeiten vieler Familien und der gesellschaftlichen
Entwicklungen sahen die Mitglieder der Arbeitsgruppe mehrheitlich
Bedarf für eine grundlegende Reform im Bereich des
Kindschaftsrechts. 
Hier find Sie die Thesen zu einer Reform des Sorge- und Umgangsrechts

Bundestag: Nichtzulassungsbeschwerde – Anhörung im
Rechtsausschuss
Am 9. Oktober 2019 hat die Bundesregierung den Entwurf eines Gesetzes zur Regelung der Wertgrenze für die Nichtzulassungsbeschwerde in
Zivilsachen, zum Ausbau der Spezialisierung bei den Gerichten sowie zur Änderung weiterer zivilprozessrechtlicher Vorschriften beschlossen. 
Am 4. November 2019 fand die öffentliche Anhörung im Rechtsausschuss statt. Die DAV-Stellungnahme gab RA u N.a.D. Wolfgang Schwackenberg
ab, Vorsitzender des Ausschusses Familienrecht im DAV. Die Stellungnahme entstand u.a. auf Basis der DAV-Stellungnahme Nr. 25/2019
Darin spricht sich der DAV gegen die geplante dauerhafte Festschreibung der Wertgrenze für Nichtzulassungsbeschwerden aus, um
ungerechtfertigte Beschränkungen von Rechtsschutzmöglichkeiten zu
vermeiden. Der DAV fordert erneut eine Einführung der
Nichtzulassungsbeschwerde in Familiensachen und in Angelegenheiten
der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Die neu geschaffenen Richterstellen für den BGH sollten dazu genutzt werden, endlich gleiches Recht zu
gewähren. 
Gesetzentwurf, DAV-Stellungnahme

Bundeskabinett: Gesetzentwürfe zur Adoptionshilfe und
Stiefkindadoption beschlossen

Mit zwei Gesetzentwürfen will die Bundesregierung die Möglichkeiten
von Adoptionen und die Begleitung der daran beteiligten Familien
verbessern. Das Bundeskabinett hat am 6. November 2019 sowohl den
Entwurf des Adoptionshilfe-Gesetzes aus dem Bundesministerium für
Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) als auch den
Gesetzentwurf zur Stiefkindadoption aus dem Bundesministerium für
Justiz und Verbraucherschutz (BMJV) beschlossen. 
BMJV-Pressemitteilung, BMFSFJ-Pressemitteilung, beide vom 6.11.2019

Bundesministeriums für Gesundheit: Gesetzentwurf gegen
Konversionstherapien

Der Referentenentwurf zum Schutz vor Behandlungen zur Veränderung oder Unterdrückung der sexuellen Orientierung oder der
selbstempfundenen geschlechtlichen Identität (Sexuelle-Orientierung-
und-geschlechtliche-Identität-Schutz-Gesetz – SO-GISchutzG) wurde am
5. November 2019 veröffentlicht. Er bündelt neue Rechtsvorschriften, die sich gegen Konversionstherapien wenden. Er beinhaltet insbesondere
neue Straftatbestände und Ordnungswidrigkeiten, u.a. das Verbot von
Behandlungen zur Veränderung oder Unterdrückung der sexuellen
Orientierung oder der selbstempfundenen geschlechtlichen Identität, das Verbot der Bewerbung, des Anbietens und Vermittelns solcher
Behandlungen, ein Beratungsangebot an jedwede betroffene Person und deren Angehörige sowie an beruflich oder privat mit dem Thema
befasste Personen. Strafen beziehungsweise Bußgelder bei Verstoß gegen die Verbote sind vorgesehen. Bei Erziehungs- und Fürsorgeberechtigten
ist die Strafbarkeit begrenzt auf Fälle der gröblichen Verletzung der
Fürsorgepflicht. 
BM für Gesundheit: InformationReferentenentwurf (SO-GISchutzG)


Rechtsprechung
EuGHMR: Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens
Es geht um die Rechtfertigung eines Eingriffs in das Recht auf Achtung
des Privat- und Familienlebens. Die Rechtssache betraf die Adoption eines Kindes gegen den Willen der Eltern. Hier haben die nationalen
Gerichte (Norwegen) zunächst ein Pflegekindschaftsverhältnis
angeordnet. Später wurde den Eltern die elterliche Sorge zwecks
anschließender Adoption des Kindes durch die Pflegeeltern entzogen. Die Große Kammer des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte hat
im Fall Lobben u. A. gegen Norwegen entschieden, dass eine Verletzung
von Art. 8 (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens) EMRK
vorliegt.

Beschwerde Nr. 37283/13
Entscheidung vom 10.9.2019 Pressemitteilung

BVerfG: Angemessenheit der Verfahrensdauer in Umgangssachen
Bei der Beurteilung der Frage, ob die Verfahrensdauer eines
Umgangsverfahrens unangemessen lang ist, ist die Gefahr einer faktischen Präjudizierung durch Zeitablauf besonders zu beachten und es gilt
daher eine besondere Sorgfaltspflicht der Gerichte. Es bestehen aber
weder verfassungsrechtliche noch menschenrechtliche
Gewährleistungen, generell in Umgangssachen eine Pflicht zu
„maximaler Verfahrensbeschleunigung“ zugrunde zu legen. 
Das Familiengericht kann einen für das Kind bestellten
Verfahrensbeistand nicht verpflichten, einen Umgangsbegleiter zu
benennen.

Az 1 BvR 1763/18
Beschluss vom 6.9.2019

BGH: Verfahrenskostenhilfe bei wesentlichen Änderungen der
Bedürftigkeit
Begehrt der Rechtsmittelführer Verfahrenskostenhilfe, muss er in der
Beschwerdeinstanz mit der Ablehnung des Verfahrenskostenhilfegesuchswegen fehlender Bedürftigkeit rechnen, wenn sich nach der
erstinstanzlichen Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe wesentliche
Änderungen ergeben haben.

Az XII ZB 120/19
Beschluss vom 11.9.2019

BGH: Negative Entwicklung der Versorgungslage
Ist ein in der Ehezeit erworbenes Versorgungsanrecht im Zeitpunkt der
Entscheidung über den Versorgungsausgleich nicht mehr oder nicht
mehr vollständig vorhanden, ist diese negative Entwicklung der
Versorgungslage grundsätzlich unabhängig von ihren Ursachen oder
dem Zeitpunkt ihrer Entstehung zu berücksichtigen. 
Bei Versorgungsanrechten eines beherrschenden Gesellschafter-
Geschäftsführers ist für den Beginn der im Rahmen der zeitratierlichen
Bewertung einzustellenden Gesamtzeit auf den in der Versorgungszusage für den Erwerb des Anrechts tatsächlich festgelegten Erdienensverlauf
abzustellen; wenn die Unternehmereigenschaft des Versorgungsempfängers schon bei Erteilung der Zusage bestanden hat, wird in der
Versorgungszusage der Beginn des Erwerbs von Anrechten schon aus
steuerrechtlichen Gründen regelmäßig auf den Zeitpunkt der Erteilung
der Versorgungszusage festgelegt sein.

Az XII ZB 627/15
Beschluss vom 11.9.2019


OLG Oldenburg: Wahl eines Zielversorgungsträgers
Bei der Frist zur Wahl eines Zielversorgungsträgers nach 
§ 222 Abs. 1 FamFG handelt es sich um keine Ausschlussfrist sondern um eine Frist, die der Förderung des Verfahrens dient.

Az 11 UF 148/19
Beschluss vom 8.10.2019
(noch nicht in der Datenbank)

OLG Dresden: Umfang der Auskunftspflicht des
Unterhaltsschuldners über Einkünfte aus Gesellschaftsbeteiligungen
Die Grundsätze der Einkommensermittlung für Selbständige sind auch
auf den Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft oder
Personengesellschaft anzuwenden, wenn es sich bei dem Gesellschafter
um einen sog. beherrschenden Gesellschafter handelt, der aufgrund der Quote seiner Beteiligung oder seiner Position die Geschäfte der
Gesellschaft oder die Gewinnausschüttung steuern oder in seinem
Interesse maßgeblich beeinflussen kann. Der Auskunftsanspruch
erstreckt sich in diesem Fall grundsätzlich auch auf die
Gewinnermittlung der Gesellschaft. 
Soweit der Gesellschafter/Mitgesellschafter danach auch die
Gewinnermittlung (Einnahmen und Ausgaben der Gesellschaft) in der
Auskunft darzustellen hat, muss er grundsätzlich (neben der Bilanz
einschließlich Gewinn- und Verlustrechnung) auch die
Gesellschaftsverträge bzw. die Gesellschafterbeschlüsse vorlegen, die die Gewinnverteilung unter den Gesellschaftern regeln. Das Interesse
eventueller Mitgesellschafter an der Geheimhaltung von
Gesellschaftsverträgen und an der Gewinnermittlung des Unternehmens hat in der Regel hinter den Auskunftsanspruch zurückzutreten.

Az 20 WF 728/19
Beschluss vom 29.8.2019

OLG Köln: Kostenrisiko bei der Auslandsadoption – Keine
Amtshaftung der öffentlichen Stellen
Bei einer beabsichtigten Adoption eines Mädchens aus Thailand haften
die beteiligten öffentlichen Stellen nicht für die Kosten der
Unterbringung des Kindes in Deutschland. Die potentiellen Adoptiveltern entschieden sich wegen „auffälligen Verhaltens“ des Mädchens letztlich
gegen eine Adoption, nachdem sie es bereits nach Deutschland geholt
hatten. Sie machten geltend, dass ihnen das Kind nicht hätte vermittelt
werden dürfen und dass sie über das Kostenrisiko hätten aufgeklärt
werden müssen. Insgesamt habe es keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür gegeben, dass die Adoptionsvermittlung wahrscheinlich scheitern werde, so das OLG. Die behauptete Amtspflichtverletzung durch das
Jugendamt sei nicht kausal für den geltend gemachten Schaden
geworden. Außerdem hätten die Kläger das Risiko für eine
Kostenübernahme vor Mitnahme des Mädchens nach Deutschland
gekannt.

Az 7 U 151/18
Urteil vom 11.07.2019
OLG-Pressemitteilung
demnächst hier im Volltext veröffentlicht

Amtsgericht München: Fristlose Kündigung des Krippenvertrages
unberechtigt
Ein Ehepaar hatte das Vertragsverhältnis mit einer Krippe fristlos
gekündigt, u.a. weil es die Eingewöhnung in der Krippe als gescheitert
sah. Die Einrichtung sei entgegen zuvor gemachter Angaben nicht für
6 Monate alte Kinder geeignet. Die fristlose Kündigung war unberechtigt. Das Ehepaar muss die vereinbarte Vergütung bis zum Ablauf der
vereinbarten dreimonatigen Kündigungsfrist zahlen. Das Urteil ist noch
nicht rechtskräftig.

Az 173 C 8625/19
Urteil vom 8.10.2019

Pressemitteilung vom 18.10.2019

Quelle: https://familienanwaelte-dav.de/?md-ov-uuid=3e07adc8-0160-11ea-ad1f-0cc47a46be62

Wechselmodell bei uneinigen Eltern

OLG Bremen: Wechselmodell bei uneinigen Eltern

Zwar kann ein Gericht das paritätische Wechselmodell auch gegen den Willen eines Elternteils anordnen. Das setzt jedoch eine bestehende Kommunikations- und Kooperationsbereitschaft der Eltern voraus.

Ist das Verhältnis der Eltern erheblich konfliktbelastet, so liegt die auf ein paritätisches Wechselmodell gerichtete Anordnung in der Regel nicht im wohlverstandenen Interesse des Kindes. Das gilt insbesondere dann, wenn die Wohnorte der Eltern weit auseinander liegen (hier mehr als 100km) und eine verlässliche Planung wegen ständig wechselnder Arbeitszeiten eines Elternteils nicht möglich ist.

Az 4 UF 57/18   Beschluss vom 16.08.2018

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