Düsseldorfer Tabelle

Düsseldorfer Tabelle und der Unterhalt 2023

Kinder bekommen ab 2023 mehr Unterhalt

Kinder bekommen ab 2023 wieder mehr Unterhalt. Die Regelsätze für Kinder, deren Eltern sich getrennt haben machen ab Januar 2023 einen Sprung; auch der Selbstbehalt für unterhaltspflichtige Elternteile steigt.

Der Bedarfssatz von Studierenden, die nicht bei ihren Eltern oder Elternteil leben, wird von € 860,00 auf 930,00 erhöht.

Das Kindergeld wird einheitlich je Kind auf € 250,00 mtl. erhöht, unabhängig davon, ob es sich um ein erstes, zweites oder drittes Kind handelt.

Die genauen Zahlbeträge, bei denen jeweils vom Bedarf ab 2023 laut Tabelle des hälftige Kindergeld abgezogen wurde, ergeben sich aus der Tabelle.

Düsseldorfer Tabelle 2023

Düsseldorfer Tabelle 1. Januar 2023

Unterhaltsrechtliche Leitlinien des Oberlandesgerichts Rostock

Unterhaltsrechtliche Leitlinien der Familiensenate des Oberlandesgerichts Rostock (Stand: 01.01.2022)

Düsseldorfer Tabelle der Unterhalt 2021

Die Düsseldorfer Tabelle und der Unterhalt im Jahr 2021

Die Düsseldorfer Tabelle dient als Richtlinie zur Berechnung des Unterhaltes. Insbesondere sind dort die Tabellensätze zum Kindesunterhalt ausgewiesen. Der Düsseldorfer Tabelle werden über Jahrzehnte die Richtwerte zur Bemessung des Unterhaltes entnommen. Diese Richtwerte finden sich dann mit relativ geringfügigen Abweichungen in den Richtlinien zum Unterhalt der jeweiligen anderen OLG (für Mecklenburg-Vorpommern das OLG Rostock) wieder.

Die Bedeutung der Düsseldorfer Tabelle für den Unterhalt 2021

Die Düsseldorfer Tabelle hat keine Gesetzeskraft, sie gibt aber einen guten Überblick darüber, wie viel Unterhalt voraussichtlich geschuldet wird; allerdings muss jeweils dem Einzelfall ergänzend Rechnung getragen werden.

1. Bedarfssätze Unterhalt 2021

a) Minderjährige

Die Bedarfssätze minderjähriger Kinder (Mindestbedarf) werden ab 01.01.2021 auf folgende Beträge angehoben:

– für Kinder der 1. Altersstufe (bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres) € 393,00 (Anhebung um € 24,00)

– für Kinder der 2. Altersstufe (bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres) € 451,00 (Anhebung um € 27,00)

– für Kinder der 3. Altersstufe (vom 13. Lebensjahr bis zur Volljährigkeit) € 528,00 (Anhebung um € 31,00).

Diese Beträge entsprechen den Bedarfssätzen der 1. Einkommensgruppe (bis € 1.900,00 der Düsseldorfer Tabelle). Die Anhebung der Bedarfssätze der 1. Einkommensgruppe (Mindestbedarf) führt dann logischerweise zugleich zu einer Änderung der weiteren Bedarfssätze der nächst höheren Einkommensgruppen. Diese werden dann ab der 2. bis 5. Gruppe um jeweils 5 % und in den dann folgenden Gruppen um jeweils 8 % des Mindestunterhalts an-gehoben.

b) Volljährige

Die Bedarfssätze volljähriger Kinder werden zum 01.01.2021 gleichfalls angehoben. Wie in 2020 betragen sie 125 % der Bedarfssätze der 2. Altersstufe.

c) Studierende

Der Bedarfssatz des Studierenden (m/w/d), der nicht bei seinen Eltern oder einem Elternteil lebt, bleibt gegenüber 2020 mit € 860,00 unverändert.

2. Anrechnung des Kindergeldes auf den Unterhalt 2012

Auf den Bedarf des Kindes ist nach § 1612 b BGB das Kindergeld anzurechnen. Auch dieses wird ab dem 01.01.2021 erhöht.

  • für ein 1. und 2. Kind € 219,00
  • für ein 3. Kind € 225,00
  • ab dem 4. Kind € 250,00

Das Kindergeld ist bei mdj. Kindern in der Regel zur Hälfte und bei volljährigen Kindern in vollem Umfang auf den Barunterhalt als Bedarf anzurechnen. Die sich nach Abzug des Kindergeldes ergebenden Beträge sind unten in der „Zahlbetragstabelle“ aufgelistet.

3. Selbstbehalt bei Unterhalt 2021

Die Selbstbehalte beim Unterhalt bleiben im Jahr 2021 gegenüber dem Jahr 2020 unverändert.

4. Einkommensgruppen Unterhalt 2021

Die Einkommensgruppen bleiben auch 2021 unverändert. Allerdings ist zu beachten, dass der Bundesgerichtshof eine Fortschreibung der Einkommensgruppen (nach oben) befürwortet hat. Diese Entscheidung konnte allerdings in die Fassung der Unterhaltstabelle 2021 nicht mehr einfließen. Ab 2022 wird es insoweit eine Änderung geben. Schon jetzt wird aber nach der Entscheidung des BGH eine prozentuale Erhöhung der Bedarfssätze in Betracht kommen, wenn das bereinigte Einkommen des Barunterhaltspflichtigen die 10. Einkommensgrenze überschreitet.

Mindestunterhalt & Zahlbeträge Kindesunterhalt 2021

Der Mindestunterhalt sowie die Zahlbeträge für den Kindesunterhalt für das Jahr 2021.

Der Mindestunterhalt, der den Bedarfssätzen der 1. Einkommensgruppe bis 1900 € entspricht, beträgt ab dem Jahr 2021:

  • 393 € für Kinder von 0 bis einschließlich 5 Jahren, abzgl. 1/2 Kindergeld für ein 1. oder 2. Kind = ZAHLBETRAG : € 283.50
  • 451 € für Kinder zwischen 6 bis einschließlich 11 Jahren, abzgl. 1/2 Kindergeld für ein 1. oder 2. Kind = ZAHLBETRAG : € 341,50
  • 528 € für Kinder zwischen 12 bis einschließlich 17 Jahren, abzgl. 1/2 Kindergeld für ein 1. oder 2. Kind = ZAHLBETRAG : € 418,50

Die Düsseldorfer Tabelle mit allen Zahlbeträgen zum Unterhalt 2021

Die gesamte Düsseldorfer Tabelle mit den Bedarfssätze, sowie den Zahlbeträgen zum Kindesunterhalt 2021 finden Sie auf der folgender Seite:

www.olg-duesseldorf.nrw.de/infos/duesseldorfer_tabelle/tabelle-2021/duesseldorfertabelle-2021.PDF

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